Der Vertrag ist nicht frei vererbbar. Hinterbliebenenschutz kann nur für gesetzlich zulässige Personen und in zulässiger Rentenform vereinbart werden, typischerweise Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie kindergeldberechtigte Kinder. Ohne passende Vereinbarung kann Kapital bei Tod nicht frei an Erben fallen.

