Ja. § 1 Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet Halter erfasster Fahrzeuge mit regelmäßigem oder gewöhnlichem Standort in Deutschland, Haftpflichtschutz aufrechtzuerhalten. Er deckt Schäden Dritter durch den Fahrzeuggebrauch. Teil- und Vollkasko bleiben freiwillige Ergänzungen für das eigene Fahrzeug.

