Ersetzt wird bei versichertem Schaden grundsätzlich der Betrag, der nötig ist, um eine gleichartige neue Sache in vergleichbarer Güte zu kaufen. Persönlicher Erinnerungswert oder Sammlerpreis ist nicht automatisch versichert. Versicherungssumme, Nachweise und Entschädigungsgrenzen bleiben maßgeblich.