Bestimmte Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern, Versorgern oder Abnehmern können je nach Tarif enthalten sein. Geltungsbereich, benannte oder unbenannte Betriebe, Gefahren und Entschädigungsgrenzen sind vertraglich festgelegt. Kritische Lieferketten sollten ausdrücklich angegeben werden.