Ja. Leistungen können unmittelbar nach Versicherungsbeginn zur Verfügung stehen, auch bei bereits begonnenen oder angeratenen Behandlungen. Maßgeblich bleiben der gewählte Tarif, das verfügbare Budget und die Versicherungsbedingungen; der Beginn darf nicht mit rückwirkendem Versicherungsschutz verwechselt werden.

