Ja. Rentenversicherungspflichtige Beschäftigte können grundsätzlich verlangen, dass künftiges Entgelt bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für ihre betriebliche Altersvorsorge verwendet wird. Die konkrete Durchführung wird vereinbart; vorhandene Tarifverträge oder betriebliche Regelungen können zu beachten sein.

