Das ist nicht automatisch der Fall. Die 50-Euro-Grenze in § 8 Einkommensteuergesetz ist eine Freigrenze für bestimmte Sachbezüge. Ob arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung darunterfallen, richtet sich nach der konkreten arbeitsvertraglichen Zusage und lohnsteuerlichen Einordnung. Eine steuerliche Prüfung vor Einführung ist wichtig.