Nein, nicht ausnahmslos. Der gesetzliche Zuschuss von 15 Prozent gilt bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart. Tarifvertragliche oder freiwillige Arbeitgeberleistungen können abweichend beziehungsweise höher ausgestaltet sein.

